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Sberbank Europe AG: Kroatische und slowenische Tochtergesellschaften setzen Geschäftsbetrieb nach Veräußerung fort, österreichische Muttergesellschaft bedarf keiner Abwicklungsmaßnahme

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SRB erlässt Abwicklungsbeschlüsse für Tochterunternehmen in Slowenien und Kroatien, entscheidet jedoch gegen Abwicklungsmaßnahmen für die Muttergesellschaft in Österreich

  • Der Einheitliche Abwicklungsausschuss hat heute beschlossen, sämtliche Anteile der kroatischen Tochtergesellschaft Sberbank d.d. auf die Hrvatska Poštanska Banka d.d. (Kroatische Postbank) und sämtliche Anteile der slowenischen Tochtergesellschaft Sberbank banka d.d. an die Nova Ljubljanska banka d.d. (NLB d.d.) zu übertragen. Die Banken werden am Mittwoch, den 2. März, ganz normal ohne Beeinträchtigungen für Einleger oder Kunden öffnen. Sie sind nun Teil etablierter, robuster und stabiler Bankengruppen.
  • Des Weiteren hat der SRB entschieden, dass eine Abwicklung der österreichischen Muttergesellschaft Sberbank Europe AG nicht erforderlich ist. Die Insolvenzverfahren werden nach nationalem Recht durchgeführt. Erstattungsfähige Einlagen bis zu 100 000 EUR sind durch das österreichische Einlagensicherungssystem geschützt.

Der SRB stellte am 27. Februar fest, dass die Sberbank Europe AG in Österreich sowie ihre Tochtergesellschaften in Kroatien (Sberbank d.d.) und Slowenien (Sberbank banka d.d.) infolge einer raschen Verschlechterung ihrer Liquiditätslage als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend einzustufen sind, und bestätigte damit die Einschätzung der Europäischen Zentralbank. Der SRB verhängte für die drei Banken eine Aussetzung der Zahlungs-, Vollstreckungs- und Kündigungsrechte („Moratorium“).

In enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden entschied der SRB, dass für die österreichische Muttergesellschaft, die Sberbank Europe AG, keine Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, und beschloss Abwicklungspläne für ihre Tochterunternehmen in Kroatien (Sberbank d.d.) und Slowenien (Sberbank banka d.d.). Die Europäische Kommission hat die beiden Abwicklungsbeschlüsse gebilligt. Alle drei Beschlüsse werden von den nationalen Abwicklungsbehörden, der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, der kroatischen Nationalbank und der Bank von Slowenien umgesetzt.

In Brüssel erklärte Elke König, die Vorsitzende des SRB: „Die drei Beschlüsse, die heute gefasst wurden, haben eines gemeinsam: Schutz. Sie schützen die Finanzstabilität; und sie schützen die Einlagen bis zu einem Betrag von 100 000 EUR in Österreich und ohne Obergrenze sowohl in Slowenien als auch in Kroatien. Wir haben heute gehandelt, um das öffentliche Interesse zu schützen und die Finanzstabilität zu gewährleisten. Da hierfür keine öffentlichen Mittel erforderlich waren, wurden nicht nur die Kunden der Sberbank geschützt, sondern auch der Steuerzahler. Wir hatten es mit einer komplexen, grenzübergreifenden Gruppe zu tun, und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden auf EU- und nationaler Ebene, die in der heutigen Zeit wichtiger ist denn je, war ausgezeichnet.“

Der SRB stellte fest, dass ein öffentliches Interesse an der Abwicklung der beiden Tochtergesellschaften bestand, um die Finanzstabilität zu schützen und Störungen der kroatischen und slowenischen Wirtschaft zu vermeiden. Im Falle der österreichischen Muttergesellschaft wurde davon ausgegangen, dass die Bank keine kritischen Funktionen für die Wirtschaft wahrnimmt und dass ihre Liquidation im Zuge eines regulären Insolvenzverfahrens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder die Wirtschaft in Österreich hätte.

Ermöglicht wurden diese Abwicklungsmaßnahmen durch den Rechtsrahmen für die Bankenabwicklung, d. h. die diesbezüglichen Vorschriften der EU, die nach der Finanzkrise 2008/2009 eingeführt wurden.

 

 

 

Weitere Informationen:

  • Bewertung des öffentlichen Interesses: Ansatz des SRB
  • Kritische Funktionen: Ansatz des SRB
  • Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.
  • Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
  • Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme

 

Pressekontaktstellen der nationalen Abwicklungsbehörden:

  • Österreichische nationale Abwicklungsbehörde, Finanzmarktaufsicht: Klaus Grubelnik, E-Mail: klaus.grubelnik [a] fma.gv.at (klaus[dot]grubelnik[at]fma[dot]gv[dot]at), Tel.: (+43-1) 249 59 6006
  • Kroatische nationale Abwicklungsbehörde, kroatische Nationalbank: E-Mail: press [a] hnb.hr (press[at]hnb[dot]hr), Tel.: (+385) 1 4565 006
  • Nationale slowenische Abwicklungsbehörde, Bank von Slowenien: pr [a] bsi.si (pr[at]bsi[dot]si), Tel.: (+386) 1 47 19 40, (+386) 1 47 19 122
  • Tschechische Nationalbank, Abteilung Kommunikation: Markéta Fišerová; Petra Vodstrčilová, E-Mail: media [a] cnb.cz (media[at]cnb[dot]cz), Tel.: (+420) 224 412 013

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